Unter Importeuren und Händlern herrscht hier und da Verwirrung, wenn es um GEMA Vergütungen, etwa für USB-Sticks geht. Sie waren vom alten Urheberrechtsgesetz nicht erfasst, sind aber seit 1. Januar vergütungspflichtig. Aber Vergütungssätze gibt es noch nicht. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Importeure oder Hersteller hierzulande dringend Rückstellungen bilden. Aber nach welchen Sätzen? Das PSI Journal hat für Sie recherchiert:
Nach der jüngsten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig. Die Vergütung geht an die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Gelder an Musiker, Texter und Komponisten ausschüttet. Konkreter Ansprechpartner innerhalb der GEMA ist in diesem Fall die Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ).
Vor der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes waren die Vergütungen für Leermedien oder Geräte gesetzlich geregelt (USBs waren damals noch nicht dabei). Auf Drängen der Industrie hat der Gesetzgeber mit der Novellierung auf das Recht der Festlegung verzichtet. Jetzt sollen die Gesamtvertragsparteien sich auf Sätze einigen, ähnlich wie es im Tarifrecht zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern geschieht. Was zu befürchten war: Seit Beginn dieser Verhandlungen ist keine Einigung zu erzielen. Bis Ende Mai will man aber zu einer Einigung kommen, da die Angelegenheit ansonsten vor der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes landen könnte. Dann, so wird befürchtet, könnte die Sache auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben sein.
Weil das so ist, werden die Leermedien und Geräte zur Zeit noch nach den alten Sätzen behandelt (zu finden unter GEMA.de; Musiknutzer; Leermedien/Geräte). Das Problem für die Werbeartikelwirtschaft liegt aber darin, dass es für die neuen Gerätegruppen wie USB-Sticks, Speicherkarten, CD-Rohlinge und externe Festplatten keine alten Vergütungssätze gibt. Gleichzeitig will die ZPÜ die Vergütungen für die eben genannten Medien aber rückwirkend bis 1. Januar 2008 einfordern, wenn sich die Gesamtvertragspartner geeinigt haben, wobei die Gesamtvertragspartner das anders sehen.
Nach Auskunft der ZPÜ gibt es aber auch aus ihrer Sicht derzeit keine verbindlichen Anhaltspunkte für Vergütungssätze, nach denen Importeure und Hersteller Rückstellungen bilden könnten. Dem PSI Journal wurde lediglich gesagt, dass ein großer Importeur nach folgender Formel Rückstellungen bei USB-Sticks bilde und damit auf der sicheren Seite sei: 1 Euro pro Gigabite Speicherkapazität. Bei anderen Abspielgeräten (MP3) ohne Schnittstelle rechne man mit einem Euro pro Spielstunde (46 MB). Noch wichtig: Wer der ZPÜ Auskünfte verweigert, muss im Fall des Falles mit einem doppelten Vergütungssatz rechnen.
Da auch PSI-Mitglieder aus dem Händlerbereich sich betroffen fühlen: Händler haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Allerdings war von der ZPÜ zu hören, dass während all der Jahre erst einmal dieser Durchgriff auf den Händler vollzogen wurde. Nichts desto Trotz sollte sich der Händler also vergewissern, dass sein Lieferant dieses Thema im Auge hat und verantwortungsbewusst handelt.
Mehr Detailinfo: www.GEMA.de; dann „Musiknutzer"; „Leermedien/Geräte"; z. Bsp. „Leermedien"; „unbespielte Tonträger"; dann „Information", „Tarife" oder „Formulare". Oder telefonisch über die GEMA zur ZPÜ, dort erreichen Sie Spezialisten zum Thema 089-48003281. Vor einem Telefonat empfiehlt sich das ausführliche Studium der herunterladbaren Infos aus dem GEMA-Web-Info.
(Quelle: psionine.de)